Seit Jahresbeginn 2007 gelten neue Anforderungen an die Korrespondenz per E-Mail. Diese neuen gesetzlichen Vorgaben zwingen Unternehmen dazu, die bisher nur in Geschäftsbriefen zu findenden Angaben auch in ihren geschäftlichen E-Mails zu machen.
Informationen, die Kaufleute bislang nur auf gedruckten Briefen unterbringen mussten und die dort zumeist die Fußzeile der ersten Seite belegen, müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Die Angaben müssen deutlich auf dem Geschäftsbrief lesbar sein. Eine Übermittlung wie in Form einer angehängten elektronischen Visitenkarte wird den Anforderungen wohl nicht genügen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann.
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 hat hier - recht unbemerkt - neue Fakten geschaffen.
Aus dem geänderten Wortlaut der Paragraphen §37a im Handelsgesetzbuch, §80 Abs. 1 S. 1 im Aktiengesetz, sowie §35a Abs. 1 S. 1 im GmbH-Gesetz ergibt sich, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen (z.B. genaue Bezeichnung der Firma, Ort der Firma, Handelsregisternummer, Handelsgericht für Unternehmen, die unter die Regeln des Handelsgesetzbuches fallen) mitzuteilen hat.
Davon betroffen ist der gesamte externe Geschäftsverkehr – jegliche schriftliche Mitteilung nach außen, unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist. Dies betrifft Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.
Dabei hat jeder betroffene Kaufmann die Vorgaben zu beachten, die abhängig von der Rechtsform seiner Firma für ihn gelten. Andernfalls droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro.
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Quelle: Heise Online
(06.03.2007 - Daniel Heinrich)